{ "culture": "de-DE", "name": "", "guid": "", "catalogPath": "", "snippet": "»Die Gebiete des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sind entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern. In den Vorranggebieten Natura 2000 sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG zulässig. Die Vorranggebiete Natura 2000 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich festzulegen. Mit der Festlegung von Vorranggebieten Natura 2000 folgt die Regionalplanung dem Auftrag aus Abschnitt 3.1.3 Ziffer 02 Satz 5 LROP« (NLT Planzeichenkatalog, Stand Juli 2017).", "description": "

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